Ausbildung
Das Kapitel „Ausbildung“ für Spengler, Sanitär und Heizungsbauer wird umfassend und bestens erklärt auf der Homepage unseres Zentralverbandes.
Bitte klicken Sie daher hier: https://www.zeitzustarten.de/
– Wieviel Urlaubsanspruch habe ich als Azubi?
Nach dem Jugendschutzgesetz beträgt der Urlaubsanspruch für Auszubildende:
– Wie kann ich als Azubi Urlaub nehmen?
– Wieviel verdiene ich als Azubi?
– Habe ich als Azubi Anspruch auf Prämien?
Ja, die Erhöhung der Ausbildungsvergütung nach einem guten oder sehr guten Teil 1 der Gesellenprüfung ist möglich. Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ist dies verpflichtend. Auf freiwilliger Basis wird die Leistungsprämie von vielen Betrieben als Anerkennung der Leistung gewährt und auch von uns empfohlen.
Die tarifliche Leistungsprämie beträgt:
– Welche Verkürzungsmöglichkeiten habe ich als Azubi?
Vor Beginn der Ausbildung können der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende folgende Verkürzungen beantragen:
Während der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem Auszubildenden die vorzeitige Zulassung für eine Prüfungsperiode beantragen:
– Was ist bei Kündigung oder Betriebswechsel zu beachten?
– Was muss bei den ÜLUS beachtet werden?
– Wann werden die Einladungen zum überbetrieblichen Lehrgang verschickt?
– Was ist zu tun, wenn der Azubi krank ist?
Bei Krankheit des Auszubildenden ist unverzüglich der Ausbildungsbetrieb zu informieren.
Der Ausbildungsbetrieb muss die SHK Innung per Mail über die Krankmeldung informieren.
– Was gibt es bei Zuschüssen und Rechnungen zu beachten?
– Gibt es Probleme zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Azubi?
Während der Ausbildung kann es immer wieder zu Sorgen und Problemen mit dem Azubi kommen. Wir lassen Sie damit nicht allein.
Wir empfehlen Ihnen bei Problemen mit Ihrem Auszubildenden den Kontakt zum Ausbildungsberater der Handwerkskammer Herrn Stefan Penn, Telefon 089 5119-218, stefan.penn@hwk-muenchen.de.
– Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, Teil 2:
Bei sehr guten bis guten Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern kann die vorzeitige Zulassung zur Prüfung ein halbes Jahr vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit beantragt werden. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss besser als 2,5 sein. Der vollständig ausgefüllte und vom Ausbildenden und Auszubildenden unterschriebene Antrag sowie die unterschriebene Einverständniserklärung des Klassenlehrers (Seite 2) sind zusammen mit dem letzten Berufsschuljahreszeugnis bzw. zum Schulhalbjahr mit schriftlichem Notennachweis bei der SHK Innung einzureichen.
Der Antrag kann erst nach bestandener Gesellenprüfung Teil 1 gestellt werden.
Die Einreichungsfrist für Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung ist Ende Januar.
Stellen Sie den Antrag auf vorzeitige Zulassung in Ihrem eigenen Interesse so früh wie möglich. Idealerweise bereits nach Ende des zweiten Ausbildungsjahres. So können in der verbleibenden Ausbildungszeit die überbetrieblichen Kurse, die Zeit in der Berufsschule und die Zeit im Ausbildungsbetrieb gut aufeinander abgestimmt werden. Bei einem zu spät gestellten Antrag besteht die Gefahr, dass nicht gewährleistet werden kann, dass Sie insbesondere alle überbetrieblichen Lehrgänge bis zur Prüfung erhalten und Ihr Antrag aus organisatorischen Gründen abgelehnt wird.
Für die Bearbeitung des Antrags auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern und wird dem Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt.
– Prüfungsvorbereitung:
Eine ideale Ergänzung zur Prüfungsvorbereitung sind unsere Übungstage. Wir bieten den Prüflingen eintägige Kurse zur Vertiefung der erlernten handwerklichen Fertigkeiten an. Dabei werden prüfungsrelevante Themen in Theorie und Praxis wiederholt. Fachliche Fertigkeiten sollen noch einmal intensiv vermittelt werden, um den angehenden Gesellen mehr Sicherheit für die Bewältigung der Prüfung zu geben.
Für das Selbststudium empfehlen wir das Arbeitsbuch „Fit im Beruf“. Dieses gibt es für Anlagenmechaniker SHK und für Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Arbeitshefte enthalten ehemalige Prüfungsaufgaben mit Lösungen. Die Lernmaterialien können direkt beim Fachverband Bayern SHK bestellt werden.
Ergänzend dazu bietet sich für das Lernen während der Ausbildungszeit und vor der Gesellenprüfung das digitale Azubi Lerntool an. Das SHK-Lernprogramm für Auszubildende enthält fast 5.000 Aufgaben. Die Lizenz kann auch direkt beim Fachverband SHK Bayern erworben werden.
– Wiederholungsprüfung:
Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HwO). Die Wiederholungsprüfung ist jeweils zum nächsten Prüfungstermin (Sommer und Winter) möglich. Die Anmeldung muss mit dem Anmeldeformular erfolgen. Anmeldeschluss für die Wiederholungsprüfung ist spätestens der 1. März für die Sommerprüfung und der 1. September für die Winterprüfung des jeweiligen Jahres. Die Prüflinge können parallel dazu ihre Ausbildung im Ausbildungsbetrieb um weitere 6 Monate verlängern (Anspruch besteht für maximal 12 Monate). Die Verlängerung berechtigt auch zur erneuten Anmeldung an der Berufsschule, um den Blockunterricht fortzusetzen (besonders sinnvoll, wenn die Theorie wiederholt werden muss).
– Befreiung vom Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Auszubildende können im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet allein die Berufsschule. Eine Befreiung vom Berufsschulunterricht bedeutet jedoch keine Befreiung von Prüfungen.
Nur Umschüler, die bereits eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und dabei das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde mit mindestens ausreichend bewertet haben, können auf Antrag von der Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde befreit werden. Die vorangegangene Prüfung muss jedoch innerhalb von 10 Jahren nach der letzten Prüfung abgelegt worden sein.
– Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichte):
Die Ausbildungsverordnungen sehen das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen vor. Die geführten Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung.
Ein Ausbildungsordner mit integrierter Wochenvorlage für den Ausbildungsnachweis kann direkt beim Fachverband Bayern SHK bestellt werden.
– Nachteilsausgleich:
Bei der Durchführung der Prüfung ist auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
Betroffene beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei uns als zuständige Stelle. Idealerweise stellen Sie den Antrag schriftlich. Die Art der Behinderung muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachgewiesen werden.
Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung ist durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungnahmen und/oder differenzierte Befunde amtlicher Stellen nachzuweisen. Außerdem müssen die Auswirkungen der Behinderung auf die Ablegung der Prüfung ersichtlich sein.
Hinweis: Schwangerschaft, vorübergehende Krankheit/Verletzung oder mangelnde Deutschkenntnisse fallen nicht (!) unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.
Die Prüfungssprache ist Deutsch (§ 14 Abs. 4 GPO). Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, das „sich verständigen können“, ist eine Prüfungsvoraussetzung (Sozialkompetenz).
Mögliche Defizite in der deutschen Sprache sind von Beginn der Ausbildung anzupacken. Es gibt eine Vielzahl von Sprachkursangeboten die zu 100% gefördert werden, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch zum Austausch zur Verfügung steht. Berufsbezogene Sprachkurse sind bereits sechs Monate vor Ausbildungsbeginn möglich. Anträge können über die Bildungsträger gestellt werden: z.B. bfz, R&M, DAA, IG, vhs SüdOst. Informationen zu den geförderten Sprachkursen finden Sie HIER.
– Externe Prüfung:
Der Begriff „Externenprüfung“ bedeutet, dass Personen in besonderen Fällen als externe Teilnehmer zur regulären Gesellenprüfung zugelassen werden können. Das heißt, sie müssen sich den gleichen Prüfungsanforderungen stellen wie die Auszubildenden. Im Gegensatz zu diesen haben sie jedoch zuvor keine klassische Ausbildung im dualen System durchlaufen, sondern die berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise erworben.
Nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz bzw. § 37 Abs. 2 Handwerksordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung, wenn der Antragsteller nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann die Zulassung auch erfolgen, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
– Zweitschrift Gesellenbrief/Prüfungszeugnis
Wenn Sie Ihren Gesellenbrief oder Ihr Prüfungszeugnis verloren haben, können Sie eine gebührenpflichtige Zweitschrift beantragen. Bitte beachten Sie, dass wir als Innung Miesbach-Bad Tölz-Wolfratshausen nur Zweitschriften von Prüfungen ausstellen können, die bei unserer Innung abgelegt wurden.